Allgemeine Geschäftsbedingungen der vdl Composites GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der vdl Composites GmbH

Fassung ab 05. Mai 2022

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nicht aber Verbraucher i. S. d. §§ 474 ff., 13 BGB) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der vdl Composites GmbH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie gelten stets ergänzend zu unseren Angeboten, deren Bestimmungen bei Widersprüchen vorgehen, sowie beim Abschluss von Rahmenlieferverträgen. Individuelle Vereinbarungen gehen unseren Geschäftsbedingungen vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform maßgebend.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nicht für Bau-Leistungen.
Ergänzend gelten die Incoterms® 2020 einschl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzungen. Unsere Lieferungen erfolgen danach mangels abweichender Vereinbarung stets EXW Wesel.
Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen, Minderungen, Anfechtungen etc. sind mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften werden dadurch nicht berührt. Soweit in unseren AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften verwiesen wird, erfolgt dies nur zur Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.

 

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote und Preise, sowie unsere Muster, Prospekte, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sowiet wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preislisten, die damit Bestandteil des Vertrages werden. Unsere Preise sind Nettopreise (in Euro) und gelten ab Werk Wesel (EXW Wesel), einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten.
Sofern der Kunde uns bei Auslandslieferungen rechtzeitig – spätestens vor Auftragsbestätigung - genaue Angaben bezüglich anzuwendender ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften macht, verpflichten wir uns, soweit möglich, zur Beachtung dieser. Damit verbundene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zölle, Konsulatsgebühren und aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung, einschließlich Zoll- oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Die jeweils geltende gesetzliche MwSt. wird zusätzlich berechnet, sofern eine solche anfällt.
Einem nicht durch unsere Auftragsbestätigung in Textform vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug unserer Rechnungspositionen widersprechen wir ausdrücklich.
Erfolgt die Lieferung erst 4 Monate nach Auftragsbestätigung, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor, sofern eine wesentliche Änderung der den Vertrag bestimmenden Kostenfaktoren - wie z. B. Löhne, Packmaterial, Fracht-, Energiekosten, Rohstoffe, Steuern - eintritt. Die Preiserhöhung bemisst sich insoweit an der Höhe der Kostensteigerung seit Vertragsabschluss, die wir nachzuweisen haben.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Unsere Angebote gelten für Lieferungen in das Land, in dem der Kunde nach den Angaben in seiner Bestellung seinen Sitz hat (nachfolgend „Exportland“). Der Kunde hat uns für alle Nachteile und Verbindlichkeiten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb des Exportlandes entstehen.
Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert mindestens in Textform vereinbart wird. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf unsere Rechte nur mit unserer Einwilligung (mindestens in Textform) an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben und hat diese auf Verlangen unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltungsrecht zurückzugeben. Wir gewährleisten ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Bestand unserer Schutzrechte.
Eine Verwendung unserer Produkte in Flug-, Kraft- und / oder Wasserfahrzeugen, sowie im Baubereich ist erst nach Prüfung spezieller nationaler und internationaler Zulassungs- und Prüfverfahren sowie der einschlägigen Brandschutzbestimmungen vorgesehen. Die Prüfung dieser Bestimmungen und der Konformität unserer Produkte liegt in der Verantwortung des Kunden, es sei denn, es liegt eine vorherige ausdrückliche Freigabe in Textform durch uns im Einzelfall vor. Gewährleistung, Schadenersatz und sonstige hieraus resultierende Ansprüche sind ansonsten ausgeschlossen.
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Nutzung. Anwendungstechnische Hinweise begründen kein gesondertes vertragliches Rechts- oder Beraterverhältnis.

 

§ 3 Lieferzeit / Auslandslieferung

Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden. In keinem Fall sind vereinbarte Lieferfristen, soweit nicht ausdrücklich individuell mindestens in Textform durch übereinstimmende Erklärungen verabredet, als Fixhandelskauf zu qualifizieren.
Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft in der Zeit mitgeteilt ist. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen, gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Aussperrung, Pandemien oder sonstige Betriebsstörungen wie z. B. Hindernisse bei Unterlieferanten.
Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung / Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen, auch keine Aufwendungsersatzansprüche. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Schadenpauschalierung oder Vertragsstrafe bei Lieferverzug widersprechen wir ausdrücklich.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Bei Lieferungen und Leistungen aus Deutschland in Länder außerhalb der EU hat der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde unverzüglich die für Lieferungen innerhalb Deutschlands anfallende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu leisten.
Bei Lieferungen und Leistungen von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU hat der Kunde vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der der Kunde die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat der Kunde auf unsere Lieferungen und Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Unternehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern eine besondere Lagerung der Ware zum Schutz vor Verderb oder sonstiger negativer Veränderung der Produkteigenschaften erforderlich ist, hat der Kunde hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr autorisiert, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück / Gebäude und / oder wesentliche Gebäudebestandteile eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dessen Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für vdl Composites GmbH mitzuwirken.
 

§ 5 Widerrufs- und Rückgaberecht

Unsere Produkte werden nach Auftragseingang entsprechend den Vorgaben des Kunden gefertigt. Eine Rückgabe der Produkte oder eine Stornierung des Auftrags ist nach Produktionsbeginn ausgeschlossen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware und Rechnung sofort den Kaufpreis zu zahlen, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben. Während des Verzuges ist die Geldschuld in Höhe von 10 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Grundsätzlich behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel oder Schecks werden allenfalls erfüllungshalber angenommen und lassen die Forderung erst erlöschen, wenn wir aus diesen vollständig befriedigt worden sind.
Wenn wir nach Vertragsabschluss erkennen, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir gem. der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und nach entsprechender Fristsetzung, soweit die erforderlich ist, zum Vertragsrücktritt berechtigt. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, die Belieferung von Vorkasse abhängig zu machen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt ohne Fristsetzung erklären. Eine unvertretbare Sache ist auch anzunehmen, wenn wir Serienprodukte individuell für einen Kunden anfertigen.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferung in Verzug befindet.
Die Zahlung darf nur auf eines unserer auf dem Rechnungsbeleg aufgeführten Konten oder an eine von uns mit einer Original-Inkassovollmacht ausgestatteten Person erfolgen.
Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptieren Wechsels durch den Kunden und erlischt nur durch unwiderrufliche Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Europäischen Bank in diesem Land nachweislich einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge ist der Kunde verpflichtet, diese durch Nachzahlung auszugleichen.
Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist oder wird, z. B. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte eines Kreditversicherers, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, dem Kunden die Lieferung der Ware gegen Vorauskasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung zu ermöglichen, alternativ gegen entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder einer europäischen Bank in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Vorkasse noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche zu verlangen.

 

§ 7 Gefahrübergang und Lieferbedingungen

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Es gelten die Incoterms® 2020, hier grundsätzlich EXW mangels abweichender Vereinbarung mindestens in Textform. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenkommenderweise und sogar auf unsere Kosten den Transport übernommen haben. Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich und mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Verladung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns jedenfalls immer dann, wenn wir aus Kullanz den Transport übernommen haben. Der Erfüllungsort ist Wesel.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen dem Vertrag – auch Mengen – und Maßtoleranzen bis 10% – entspricht.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen.
Ist der Kunde verpflichtet, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dies nicht zu der vertraglich vereinbarten Zeit, so werden wir jedenfalls von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Ware auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.
Wir versichern Lieferungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden und andere Risiken.
Unsere DuFLEX® Composite Platten sind Hochtechnologie-Verbundplatten, die produktspezifischen Eigenschaften sind bei jeder Weiterverarbeitung zu beachten. Im Zweifel hat der Käufer stets vorab fachkundigen Rat bei der vdl Composites GmbH einzuholen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, sofern ein Schaden auf eine unkundige Weiterverarbeitung zurückzuführen ist und vorab kein Rat bei uns eingeholt wurde.

 

§ 8 Rechte bei Mängeln, Rügeobliegenheiten

Es gilt der gesetzliche Mangelbegriff unter Einbeziehung unserer Produktspezifikationen. Es gilt § 377 HGB. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen/Obliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Jede unserer Lieferungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt und detailliert unter Bereitstellung von Lichtbildern beschrieben werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder bei vereinbarter Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder durch bevollmächtigte Dritte zu kontrollieren und quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.
Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden es sei denn, wir erklären die Rückforderung der Ware. Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben sollten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.  Die Gewährleistungsdauer beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei unserer Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung unbeschadet gesetzlicher Sonderregelungen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz resp. bei grober Pflichtverletzung oder Vorsatz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Jede Schadenersatzforderung ist binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem wir unsere Einstandsverpflichtung in Textform abgelehnt haben.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Die gesetzlichen Rückgriffs-Ansprüche des Kunden gegen vdl Composites GmbH bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen von unserem Kunden abweichend von unserem Erfüllungsort an andere Orte geliefert bzw. an anderen Orten eingebaut oder angebracht werden, ist der Kunde in allen Haftungsfällen für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Wege- und Frachtkosten) allein haftbar. Ein Rückgriff auf uns für solche Mehrkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

Bei der Lagerung und Benutzung der Ware hat der Kunde stets die Gefahrenhinweise und Produktbeschreibungen zu beachten, die der Ware beiliegen. Für Schäden oder Verletzungen, die auf der Nichtbeachtung dieser Hinweise beruhen haften wir nicht.
Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; im letztgenannten Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten weiter nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; ein freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
Rückgriffsrechte nach § 478 BGB aus Endkundenreklamationen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass uns für den Ausgleich im Rückgriffsfalle das Recht eingeräumt ist, nach unserer Wahl nach zu erfüllen und zwar durch Reparatur oder Neulieferung an den Erfüllungsort der Vertragsvereinbarung. In jedem Fall ist die Haftung von vdl Composites für Ein- und Ausbaukosten auf 150 % des Wertes der Kaufsache beschränkt.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
Wir widersprechen Vertragsstrafen und Schadenspauschalen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber nicht ausschließlich bei Verzug und Mängeln.

§ 10 Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt

Sind wir oder einer unserer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert, so sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
Sofern unser Betrieb aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen uns. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Eigentum hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung unseres Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die uns und / oder einen unserer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus unserer Sicht unvorhersehbar war, hinsichtlich unserer Verpflichtungen erheblich ist und von uns nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl unserer Vorlieferanten verschuldet ist. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.

 

§11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und  Einschluss der Incoterms® 2020 einschl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzungen.
Wesel ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

vdl Composites GmbH - Stand: 05.05.2022 

Cookie-Einstellungen